14 June 2026, 12:13

Mainzer Streit um Tempo-Limit: Verwaltung kontert grüne Kritik an Rheinachse-Entscheidung

Geschwindigkeitsbegrenzung in Mainz: Stadt bezeichnet Kritik der Grünen als 'grenzwertig'

Mainzer Streit um Tempo-Limit: Verwaltung kontert grüne Kritik an Rheinachse-Entscheidung

Die Stadtverwaltung Mainz hat die Kritik der Grünen an ihrer Entscheidung zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Rheinachse zurückgewiesen. Im Mittelpunkt des Streits stehen die rechtliche Grundlage für die Beschränkung sowie die Rolle des Lärmaktionsplans der Stadt.

Die Verwaltung betonte, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf Basis der Straßenverkehrsordnung eingeführt wurde und nicht auf dem Lärmaktionsplan beruht. Dieser enthalte lediglich Empfehlungen, aber keine verbindlichen Vorschriften. Die Grünen hatten zuvor infrage gestellt, warum der Rechtsausschuss die im Plan festgelegten Lärmgrenzwerte offenbar ignoriert habe.

Der Ausschuss handelt unabhängig und richtet sich nach geltendem Recht, nicht nach Weisungen des Stadtrats oder des Oberbürgermeisters. Seine Beschlüsse werden von einem Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern mit gleichem Stimmrecht gefasst. Die Verwaltung wies zudem darauf hin, dass einige der Fragen der Grünen „rechtlich grenzwertig“ seien.

Die Spannungen verschärften sich, nachdem der Ausschussvorsitzende „Vision Zero“ als „PR-Etikett“ und eine „Illusion“ bezeichnet hatte. Die Verwaltung stufte diese Äußerung als „Nebensächlichkeit“ ein und zeigte sich verwundert über die Fokussierung der Grünen darauf. Gegen einen Widerspruchsbescheid des Ausschusses ist mittlerweile eine Klage beim Verwaltungsgericht Mainz anhängig.

Cashback bei deinen
Lieblingsrestaurants und Services

Kaufe Gutscheine und spare in deinen Lieblingsorten in deiner Nähe

LiberSave App auf Smartphones

Die Verwaltung beharrt darauf, dass ihre Entscheidung den rechtlichen Vorgaben entspreche. Die Grünen fordern weiterhin Klarheit über die Lärmstandards und die Begründung des Ausschusses. Nun muss das Gericht über die Anfechtung des Ausschussbeschlusses entscheiden.

Quelle