19 April 2026, 20:16

Brandenburgische Polizeianwärter wegen Verfassungsfeindlichkeit entlassen – Gericht bestätigt Urteil

Gelbliches Papier mit schwarzer Handschrift von einem Brief der deutschen Regierung, der die Freigabe einer Petition für den Tod eines Mannes anfordert.

Brandenburgische Polizeianwärter wegen Verfassungsfeindlichkeit entlassen – Gericht bestätigt Urteil

Zwei Polizeianwärter in Brandenburg sind rechtmäßig entlassen worden, nachdem schwerwiegende Bedenken an ihrer Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung Deutschlands aufkamen. Die Entscheidung folgt Berichten von Ausbildern und Kollegen, die schließlich zu ihrer Entlassung von der Brandenburgischen Polizeiakademie führten.

Die Anwärter befanden sich in einem Probeverhältnis im öffentlichen Dienst, was bedeutete, dass sie jederzeit entlassen werden konnten, falls sie als ungeeignet eingestuft wurden. Zeugen legten klare Beweise für verfassungsfeindliche Äußerungen der beiden Männer vor. Diese Aussagen warfen berechtigte Zweifel an ihrer Loyalität zu den demokratischen Grundsätzen auf, wie sie im Grundgesetz verankert sind.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entlassung, nachdem es ihre Berufungen gegen ein Urteil der Vorinstanz abgewiesen hatte. Das Gericht betonte, dass bereits begründete Zweifel an der Verfassungsloyalität einer Person für eine Entlassung ausreichen. Beamte seien verpflichtet, die freiheitlich-demokratische Grundordnung aktiv zu unterstützen und zu verteidigen – Loyalität sei daher eine zentrale Voraussetzung für den Dienst.

Das Urteil ist nun rechtskräftig; den entlassenen Anwärtern stehen keine weiteren Rechtsmittel mehr zur Verfügung.

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Der Fall unterstreicht das Prinzip, dass uneingeschränkte Verfassungsloyalität eine grundlegende Qualifikation für den öffentlichen Dienst bleibt. Beide Männer wurden von ihren Posten entfernt, nachdem Beweise vorlagen, dass sie diesem Anspruch nicht gerecht wurden. Ihre Entlassung ist eine konsequente Anwendung der geltenden rechtlichen Anforderungen an Beamte.

Quelle