Bundesverfassungsgericht weigert Schutzpflicht für Jemen-Opfer bei US-Drohnenangriffen

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Flugzeuge am Himmel mit Text unter dem Bild.

Bundesverfassungsgericht weigert Schutzpflicht für Jemen-Opfer bei US-Drohnenangriffen

Bundesverfassungsgericht entscheidet: Deutschland traf keine Schutzpflicht für jemenitische Zivilisten bei US-Drohnenangriffen

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Deutschland keine Schutzpflicht gegenüber jemenitischen Zivilisten verletzt hat, die bei US-Drohnenangriffen getötet wurden. Die am 15. Juli 2025 verkündete Entscheidung drehte sich um die Frage, ob Deutschland verpflichtet war, US-Operationen zu verhindern, die über die Air Base Ramstein abgewickelt wurden. Die Klage war von zwei jemenitischen Staatsbürgern eingereicht worden, deren Angehörige bei einem Angriff im Jahr 2012 im Jemen ums Leben kamen.

Das Gericht prüfte zwei zentrale Voraussetzungen für eine deutsche Schutzpflicht: einen ausreichenden Bezug zur deutschen Staatsgewalt sowie ein ernsthaftes Risiko systematischer Verstöße gegen das Völkerrecht. Es kam zu dem Schluss, dass beide Kriterien im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren.

Zwar unterscheiden sich die US-amerikanischen und deutschen Auffassungen darüber, was legitime militärische Ziele sind, doch blieb die US-Position laut Gericht innerhalb völkerrechtlich vertretbarer Grenzen. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass die Weigerung der USA, die außerterritoriale Anwendung des UN-Zivilpakts über bürgerliche und politische Rechte anzuerkennen, keine Auswirkungen auf ihre operationellen Praktiken habe. Internationale Berichte und Resolutionen lieferten keinen eindeutigen Beleg für systematische Verletzungen des humanitären Völkerrechts oder des Rechts auf Leben durch die USA im Jemen. Das Gericht betonte, dass zivile Opfer allein nicht ausreichten, um ein solches Risiko nachzuweisen. Eine Bewertung der deutschen diplomatischen Bemühungen, US-Zusagen einzuholen, lehnte es ab, da bereits die Voraussetzungen für eine außerterritoriale Schutzpflicht fehlten. Offengelassen wurde, ob diese Voraussetzungen generell auf US-Drohnenoperationen im Jemen anwendbar wären. Allerdings bestätigte das Gericht, dass das Vertrauen zwischen Bündnispartnern gewahrt bleibe, solange deren Rechtsauslegungen innerhalb völkerrechtlich vertretbarer Grenzen lägen.

Mit dem Urteil wird klargestellt, dass Deutschland nicht verpflichtet war, in die über Ramstein abgewickelten US-Drohnenangriffe einzugreifen. Mangels Beweisen für systematische Verstöße oder eines direkten rechtlichen Bezugs wurde die Klage abgewiesen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung völkerrechtlich vertretbarer Auslegungen für das Vertrauen zwischen verbündeten Nationen.